Art. 1
Art. 2
Der Präsident von Mirabilia ODV kann gestatten, dass das Museum für Gruppen, die eine Reservierung vornehmen, für die Einrichtung oder den Besuch von Sonderausstellungen oder für andere außergewöhnliche Aktivitäten zu Zeiten und an Tagen, die nicht in Art. 1 vorgesehen sind, geöffnet wird, wenn die Bedingungen des Dienstes und die Verfügbarkeit des Personals dies erlauben.
Art. 3
Am Sonderbereich am Eingang des Museums muss der Benutzer eine reguläre Eintrittskarte oder eine andere Berechtigung erhalten, die ihm den Besuch der ausgestellten Sammlungen ermöglicht.
Art. 4
1) Voller Eintritt: sieht die Ausstellung der Eintrittskarte nach Entrichtung des vollen Eintrittspreises vor;
2) ermäßigter Eintritt: sieht die Ausstellung einer Eintrittskarte nach Zahlung von mindestens 20 % des vollen Eintrittspreises vor und wird folgenden Benutzerkategorien gewährt: Personen unter 18 Jahren, Personen über 65 Jahren, Gruppen von mindestens 15 Personen;
3) ermäßigter Sonderpreis: für Mitglieder von Verbänden, Organisationen oder Institutionen, die mit dem Verband Mirabilia ODV besondere Vereinbarungen zur Förderung ihrer Mitglieder getroffen haben;
4) kostenlos: Kinder unter 14 Jahren, eine Begleitperson pro Gruppe, Lehrer, die Schulgruppen begleiten, von der Provinz Mantua zugelassene Fremdenführer, Begleitpersonen von Behinderten, wenn diese eine Begleitung benötigen, Priester und Ordensleute, Mitglieder von Mirabilia ODV, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben, benötigen keinen Fahrschein.
Art. 5
Im Hinblick auf Art. 4 §1 des vorliegenden Reglements müssen sich Gruppen, auch in Begleitung, zum Schutz der Werke und zur Gewährleistung einer besseren Nutzung der Flächen zum Eingang der einzelnen Ausstellungsflächen begeben, die in Einheiten von maximal 30 Personen aufgeteilt sind.
Art. 6
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Art. 4 dieses Reglements kann der Präsident von Mirabilia ODV auf der Grundlage von Vereinbarungen und Absprachen andere kulturelle Organisationen und Museumseinrichtungen ermächtigen, kumulative Eintrittskarten auszugeben, die den Benutzern den Zugang und den Besuch der Museumssammlungen ermöglichen. In diesem Fall kann er von den Bestimmungen des Art. 1 §1 des vorliegenden Reglements bezüglich der Öffnungstage und -zeiten für die Öffentlichkeit abweichen.
Art. 7
Der Verband Mirabilia ODV hat das Museum mit einem Audioguide-System ausgestattet, das von den Benutzern gemietet werden kann. Der Mietpreis wird vom Präsidenten von Mirabilia ODV unter Berücksichtigung der Betriebskosten des Dienstes festgelegt. Der Benutzer hinterlegt während der Nutzung der Geräte seinen Ausweis an der Kasse, den er bei der Rückgabe des Geräts zurückerhält.
Art. 8
Innerhalb des Museumsgeländes ist es untersagt:
Für die Überwachung der Einhaltung dieser Verbote ist der Konservator zuständig, der von den Mitarbeitern und Freiwilligen unterstützt wird, die vom Präsidenten von Mirabilia ODV dazu ermächtigt wurden.
Art. 9
Art. 10
Nach Maßgabe des in der Präambel genannten Verwaltungsvertrags kann der Verein Mirabilia ODV mit Zustimmung des Museumsdirektors auf Antrag Dritter Veranstaltungen wie Ausstellungen, Marktausstellungen, Wechselausstellungen und Vorführungen sowie Veranstaltungen wie private Versammlungen, kulturelle Treffen, Kongresse, Seminare, Konferenzen und Buchpräsentationen im Museum und in den dafür vorgesehenen Nebenräumen organisieren oder durchführen. Die für diese Aktivitäten vorgesehenen Räume sind, soweit sie miteinander vereinbar sind, die Räume für Wechselausstellungen im Haupt- und Erdgeschoss, der Konferenzraum "Paolo Pozzo", die Museumsbibliothek und der Kreuzgang mit dem Garten.
Art. 11
Der Verwaltungsrat von Mirabilia ODV sieht, mit Ausnahme der in der Präambel erwähnten Bestimmungen des Verwaltungsvertrags, die Ernennung all jener Fachleute vor, die erforderlich sind, um die geltenden Vorschriften über die Anerkennung von Museen und Museumssammlungen zu erfüllen. Die Fachkräfte können durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes besetzt werden, wenn sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.
Art. 12
Die Verantwortlichen gemäß Art. 1 §2 der Geschäftsordnung und die anderen Freiwilligen, die vom Präsidenten von Mirabilia ODV zur Arbeit im Museum ermächtigt wurden, sind für die Kasse, den Buchladen, den Audioguide-Verleih und den Benutzerempfang verantwortlich. Sie arbeiten auch bei der Bewachung der Kunstwerke, der Kontrolle der Räumlichkeiten und des Zubehörs des Museums sowie bei der Überwachung der Personen, die das Museum betreten, mit.
Art. 13
Art. 14
Das vorliegende Reglement ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Jede Änderung des Reglements muss von der Mitgliederversammlung des ODV Mirabilia genehmigt werden.