Museum

Museumsordnung

Art. 1

  1. Das Museum ist das ganze Jahr über geöffnet, mittwochs, donnerstags, freitags, samstags und sonntags von 9.30 bis 12 Uhr und von 15.00 bis 17.30 Uhr. In Anbetracht der für die Schließung erforderlichen Zeit schließt die Kasse um 17.00 Uhr. In der Regel ist das Museum montags und dienstags für die Öffentlichkeit geschlossen. Weitere Schließtage im Jahr sind: 25. Dezember, Weihnachten des Herrn, 1. Januar und Auferstehungssonntag.

  1. Die für die Öffnung und Schließung des Museums verantwortlichen Personen sind von Rechts wegen der Kurator und andere Personen, die zu diesem Zweck vom Präsidenten von Mirabilia ODV ernannt werden. Sie sind im Besitz und bewahren eine Kopie der Schlüssel für den Zugang zum Museum, der streng persönlichen Geheimcodes für das Ein- und Ausschalten der Einbruchmeldeanlage und der Passwörter für die Steuerung des Videoüberwachungssystems auf.

Art. 2

Der Präsident von Mirabilia ODV kann gestatten, dass das Museum für Gruppen, die eine Reservierung vornehmen, für die Einrichtung oder den Besuch von Sonderausstellungen oder für andere außergewöhnliche Aktivitäten zu Zeiten und an Tagen, die nicht in Art. 1 vorgesehen sind, geöffnet wird, wenn die Bedingungen des Dienstes und die Verfügbarkeit des Personals dies erlauben.

Art. 3

Am Sonderbereich am Eingang des Museums muss der Benutzer eine reguläre Eintrittskarte oder eine andere Berechtigung erhalten, die ihm den Besuch der ausgestellten Sammlungen ermöglicht.

Art. 4

  1. Arten der Zulassung.

1) Voller Eintritt: sieht die Ausstellung der Eintrittskarte nach Entrichtung des vollen Eintrittspreises vor;

2) ermäßigter Eintritt: sieht die Ausstellung einer Eintrittskarte nach Zahlung von mindestens 20 % des vollen Eintrittspreises vor und wird folgenden Benutzerkategorien gewährt: Personen unter 18 Jahren, Personen über 65 Jahren, Gruppen von mindestens 15 Personen;

3) ermäßigter Sonderpreis: für Mitglieder von Verbänden, Organisationen oder Institutionen, die mit dem Verband Mirabilia ODV besondere Vereinbarungen zur Förderung ihrer Mitglieder getroffen haben;

4) kostenlos: Kinder unter 14 Jahren, eine Begleitperson pro Gruppe, Lehrer, die Schulgruppen begleiten, von der Provinz Mantua zugelassene Fremdenführer, Begleitpersonen von Behinderten, wenn diese eine Begleitung benötigen, Priester und Ordensleute, Mitglieder von Mirabilia ODV, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben, benötigen keinen Fahrschein.

  1. Der Präsident von Mirabilia ODV legt die Kosten für die Eintrittskarten nach den im vorstehenden Absatz beschriebenen Arten fest.

Art. 5

Im Hinblick auf Art. 4 §1 des vorliegenden Reglements müssen sich Gruppen, auch in Begleitung, zum Schutz der Werke und zur Gewährleistung einer besseren Nutzung der Flächen zum Eingang der einzelnen Ausstellungsflächen begeben, die in Einheiten von maximal 30 Personen aufgeteilt sind.

Art. 6

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Art. 4 dieses Reglements kann der Präsident von Mirabilia ODV auf der Grundlage von Vereinbarungen und Absprachen andere kulturelle Organisationen und Museumseinrichtungen ermächtigen, kumulative Eintrittskarten auszugeben, die den Benutzern den Zugang und den Besuch der Museumssammlungen ermöglichen. In diesem Fall kann er von den Bestimmungen des Art. 1 §1 des vorliegenden Reglements bezüglich der Öffnungstage und -zeiten für die Öffentlichkeit abweichen.

Art. 7

Der Verband Mirabilia ODV hat das Museum mit einem Audioguide-System ausgestattet, das von den Benutzern gemietet werden kann. Der Mietpreis wird vom Präsidenten von Mirabilia ODV unter Berücksichtigung der Betriebskosten des Dienstes festgelegt. Der Benutzer hinterlegt während der Nutzung der Geräte seinen Ausweis an der Kasse, den er bei der Rückgabe des Geräts zurückerhält.

Art. 8

Innerhalb des Museumsgeländes ist es untersagt:

  1. Das Betreten mit Tieren (mit Ausnahme von Blindenführhunden);
  2. das Rauchen;
  3. der Verzehr von Speisen und Getränken
  4. das Vervielfältigen der ausgestellten Umgebungen und Werke mit Videokameras, Fotoapparaten und anderen multimedialen technischen Geräten, ausgenommen für den persönlichen Gebrauch.

Für die Überwachung der Einhaltung dieser Verbote ist der Konservator zuständig, der von den Mitarbeitern und Freiwilligen unterstützt wird, die vom Präsidenten von Mirabilia ODV dazu ermächtigt wurden.

Art. 9

  1. Gemäß Art. 11 der Satzung des Museums, auf den in der Präambel verwiesen wird, ist es Aufgabe von Mirabilia, eine Regelung für die Vergabe von Bildrechten zu treffen. Daher wird in Abweichung von Art. 8 §4 anerkannt, dass Forscher, Studenten und Benutzer im Allgemeinen eine Sondergenehmigung für die Fotoreproduktion und Veröffentlichung von Bildern der im Museum aufbewahrten Werke beantragen können. Dieser Antrag unterliegt den Bedingungen des beigefügten Formulars, das Bestandteil des vorliegenden Reglements ist. Die Erteilung der oben genannten Genehmigung obliegt dem Präsidenten von Mirabilia ODV.
  2. Mirabilia ODV erteilt dem Diözesanordinarius, dem Bischöflichen Beauftragten für die Kulturpastoral sowie dem Direktor des Museums die gesetzliche Erlaubnis, Bilder der im Museum aufbewahrten Werke abweichend von den für die Benutzer festgelegten Bedingungen zu fotografieren und zu veröffentlichen.
  3. Mirabilia ODV als Inhaber der Bildrechte kann Gadgets, Postkarten, Fotografien, audiovisuelle Produkte, auch in Form von digitalen Zertifikaten (NFT - not fungible token), erstellen und auf dem Markt verkaufen, die den eventuellen Käufern das Recht zugestehen, die Inhalte im Zusammenhang mit den Kunstwerken des Museums auf rein privater Basis zu genießen. Solche Produkte, auch in Form von digitalen Zertifikaten (NFT), gewähren den Käufern kein echtes Eigentumsrecht.

Art. 10

Nach Maßgabe des in der Präambel genannten Verwaltungsvertrags kann der Verein Mirabilia ODV mit Zustimmung des Museumsdirektors auf Antrag Dritter Veranstaltungen wie Ausstellungen, Marktausstellungen, Wechselausstellungen und Vorführungen sowie Veranstaltungen wie private Versammlungen, kulturelle Treffen, Kongresse, Seminare, Konferenzen und Buchpräsentationen im Museum und in den dafür vorgesehenen Nebenräumen organisieren oder durchführen. Die für diese Aktivitäten vorgesehenen Räume sind, soweit sie miteinander vereinbar sind, die Räume für Wechselausstellungen im Haupt- und Erdgeschoss, der Konferenzraum "Paolo Pozzo", die Museumsbibliothek und der Kreuzgang mit dem Garten.

Art. 11

Der Verwaltungsrat von Mirabilia ODV sieht, mit Ausnahme der in der Präambel erwähnten Bestimmungen des Verwaltungsvertrags, die Ernennung all jener Fachleute vor, die erforderlich sind, um die geltenden Vorschriften über die Anerkennung von Museen und Museumssammlungen zu erfüllen. Die Fachkräfte können durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes besetzt werden, wenn sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.

Art. 12

Die Verantwortlichen gemäß Art. 1 §2 der Geschäftsordnung und die anderen Freiwilligen, die vom Präsidenten von Mirabilia ODV zur Arbeit im Museum ermächtigt wurden, sind für die Kasse, den Buchladen, den Audioguide-Verleih und den Benutzerempfang verantwortlich. Sie arbeiten auch bei der Bewachung der Kunstwerke, der Kontrolle der Räumlichkeiten und des Zubehörs des Museums sowie bei der Überwachung der Personen, die das Museum betreten, mit.

Art. 13

  1. Die Bibliothek des Diözesanmuseums ist nach Vereinbarung an den Tagen und während der Öffnungszeiten des Museums für die Öffentlichkeit zugänglich.
  2. Gelehrte haben Zugang zu den dort aufbewahrten Werken.
  3. Das Fotokopieren und/oder Vervielfältigen von Bibliotheksmaterial ist gegen eine Gebühr und unter Beachtung der geltenden Urheberrechtsbestimmungen gestattet.
  4. Die Ausleihe der aufbewahrten Werke ist nicht gestattet.
  5. Im Falle eines Antrags auf Einsichtnahme und/oder Fotokopie von antikem (d.h. vor 1831 gedrucktem) oder besonders wertvollem Bibliotheksmaterial behält sich der Präsident von Mirabilia ODV oder in seinem Namen die von ihm beauftragten Personen das Recht vor, nach Beurteilung des Erhaltungszustands des Werks zu antworten.

Art. 14

Das vorliegende Reglement ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Jede Änderung des Reglements muss von der Mitgliederversammlung des ODV Mirabilia genehmigt werden.

Spesa oggetto del contributo nell'ambito del bando PNRR, Missione 1 – Digitalizzazione, innovazione, competitività e cultura, Componente 3 – Cultura 4.0 (M1C3), Misura 1 “Patrimonio culturale per la prossima generazione”, Investimento 1.2: “Rimozione delle barriere fisiche e cognitive in musei, biblioteche e archivi per consentire un più ampio accesso e partecipazione alla cultura” finanziato dall’Unione europea – NextGenerationEU“ – CUP: C64H22001410004.